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Asien Kurier 11/2008 vom 1. November 2008
Singapur

Mergers and Acquisitions

Von Dr. Paul Weingarten (Rödl & Partner)

Zumindest bis zur aktuellen Finanzkrise boomten Fusionen und Übernahmen in Asien. Im Jahr 2007 erreichten M&A-Deals in Asien Pacifik ein Rekordhoch von circa 883 Milliarden US-Dollar.

Australien, Singapur und China verzeichneten die höchsten Zuwächse gemessen am Volumen der jährlichen Deals. Dennoch ist der Gesamtwert der M&A-Transaktionen in Asien mit etwa 4 Prozent des BIP im Verhältnis zu den USA (11%) und der EU (9%) noch relativ gering. Es gibt demnach noch viel Potential für künftige Entwicklungen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über den Rechtsrahmen für M&A-Transaktionen in Singapur und Malaysia gegeben werden.

Singapur

M&A-Transaktionen werden in der Regel in Form eines Share Deal (Anteilskauf) oder eines Asset Deal (Erwerb von Wirtschaftsgütern bzw. eines Geschäftsteils) abgewickelt. Daneben gibt es noch andere Formen, wie etwa die Gründung eines Joint Ventures oder die Verschmelzung. In Singapur trat am 30. Januar 2006 eine neue Grundlage für Verschmelzungen in Kraft, das ?Scheme of Amalgamation? (Section 215A-J Companies Act). Es sollte zu einer Vereinfachung der Verschmelzung führen. Im Gegensatz zu dem aufwendigeren ?Scheme of Arrangement? (Section 210ff Companies Act) ist bei einer Verschmelzung nach dem ?Scheme of Amalgamation? kein Gerichtsbeschluss erforderlich, statt dessen ist der automatische Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft vorgesehen. Mit Einführung des Amalgamation-Regimes wurden zwar die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der vereinfachten Verschmelzung geschaffen, es fehlen derzeit aber noch die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Vor allem in Hinblick auf die Stamp Duty besteht noch Klärungsbedarf. Ebenso sind Anpassungen des Income Tax Act erforderlich, um die Steuerneutralität der Verschmelzung zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde die neue Form der Verschmelzung in der Praxis bisher wenig in Anspruch genommen, könnte aber in Zukunft an Bedeutung gewinnen.

Neben der Form der Beteiligung oder des Zusammenschlusses ist die Frage der Zulässigkeit ausländischer Investitionen bei internationalen Transaktionen immer ein wichtiger Punkt. Grundsätzlich bestehen diesbezüglich in Singapur keine Beschränkungen, mit Ausnahme einiger weniger Branchen wie etwa dem Banken- Versicherungs- oder Telekommunikationssektor.

Im Zuge des Erwerbs (von Anteilen) einer börsennotierten Gesellschaft sind die Bestimmungen des "Code on Takeovers and Mergers" zu beachten . Dort finden sich Regelungen über die Abgabe eines Pflichtangebots sowie Verständigungs- und Informationspflichten im Falle des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung.

Nach Ansicht des Singapore Securities Industry Council (SIC) sollen die Bestimmungen dieser Bestimmung zukünftig auch für Real Estate Investment Trusts (REIT) und Business Trusts angewendet werden. Dadurch würden M&A-Aktivitäten dieser Institutionen der gleichen staatlichen Kontrolle und Aufsicht unterstellt wie die börsennotierter Gesellschaften.

Seit Juli 2007 gibt es auch in Singapur eine Fusionskontrolle nach EU-Vorbild. Zuständig dafür ist die Competition Commission of Singapore (CCS, www.ccs.gov.sg) unter dem Ministry of Trade and Industry. Ein M&A-Deal bedarf demnach unter Umständen auch in Singapur einer kartellrechtlichen Genehmigung.

Bei Unternehmenskäufen in Deutschland spielen die Übernahme von Arbeitsverhältnissen und die Zustimmung des Betriebsrats häufig eine nicht unbeachtliche Rolle. In Singapur haben Unternehmen keinen Betriebsrat. Der Employment Act sieht im Falle des Erwerbs eines Geschäftsbetriebs (Asset Deal) vor, dass die Arbeitsverhältnisse automatisch übergehen. Der Anwendungsbereich des Employment Act (Arbeitsgesetz) ist allerdings weitgehend auf ?einfache Arbeiter? beschränkt, der Schutzumfang mithin eher gering.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass für schriftliche Verträge über Geschäftsanteile und Immobilien eine Stamp Duty anfällt. Da diese für Anteilserwerb (0,2%) wesentlich geringer ist als für Immobilientransfer (3%), kann ein Share Deal im Falle des Grunderwerbs günstiger sein. Soweit der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird (going concern), ist eine Befreiung von der Goods and Services Tax möglich. Kosten des Unternehmenskaufs sind in Singapur grundsätzlich nicht abzugsfähig und sollten daher, wenn möglich, in eine Jurisdiktion verlagert werden, wo die Abzugsfähigkeit gegeben ist. Veräußerungsgewinne werden in Singapur nicht extra besteuert.

Singapur gilt für Fusionen und Übernahmen weiterhin als eine der offensten Wirtschaftsregionen. Viele multinationale Unternehmen haben ihr Regional Headquarter in dem Löwenstadtstaat und werden diesen weiterhin als Hub für Investitionen in Südostasien nutzen.

Malaysia

Der M&A Markt in Malaysia ist im Gegensatz zu Singapur von einem Investitionsfluss nach Malaysia hinein (inbound investment) gekennzeichnet. Der Höhepunkt an M&A-Aktivitäten gemessen am jährlichen Gesamtvolumen war in Malaysia 2006 erreicht. Das Jahr 2007 verzeichnete bereits einen Rückgang um 16 Prozent und man darf schon gespannt sein, wie die Statistiken für 2008 aussehen werden.

Anders als in Singapur ist der Erwerb von Anteilen an einem malaysischen Unternehmen nach den Guidelines des Foreign Investment Committee (FIC) für Ausländer grundsätzlich beschränkt. Oftmals ist eine Genehmigung des FIC vorgesehen. Den FIC-Richtlinien kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, Verstöße können aber indirekt Sanktionen hervorrufen, da sich die Behörden etwa bei der Vergabe von Lizenzen oder Genehmigungen an diesen Richtlinien orientieren. Des Weiteren gibt es gesetzliche Beschränkungen für ausländische Investitionen in gewissen Industriezweigen, so beispielsweise im Banken-, Finanz- und Versicherungswesen.

Wer Anteile an einem börsennotierten Unternehmen erwirbt, hat die Bestimmungen des Capital Markets and Services Act (2007) und des Malaysian Code on Take-Overs and Mergers (1998) zu beachten. Nach der neuen Gesetzeslage soll bereits der Erwerb von 30 Prozent der Stimmrechte zur Kontrolle über das Unternehmen (und damit zum Erfordernis eines Pflichtangebots) führen. Die neuen Bestimmungen werden allerdings zur Zeit noch nicht angewandt, womit weiterhin die Grenze von 33 Prozent maßgeblich ist.

In Malaysia gibt es kein Kartellgesetz. In manchen Sektoren (z.B. Kommunikation und Medien) verbieten einzelne Bestimmungen wettbewerbshindernde Maßnahmen. Regelungen zum Kartellrecht in Form eines Fair Trade Practice Act sind in Planung.

Arbeitsverhältnisse können beim Asset Deal in der Regel aufgrund der geänderten Eigentümerverhältnisse gekündigt werden. Der Employment Act sieht hier allerdings Kündigungsfristen und einen Abfindungsanspruch vor.

Ähnlich wie in Singapur wird auch in Malaysia eine Stamp Duty auf schriftliche Verträge in Bezug auf Anteilserwerb und Übertragung von Liegenschaften erhoben. Es gibt allerdings kein Mehrwertssteuer-Regime, sondern eine Sales Tax, die einmalig erhoben wird. Sie soll aber in Zukunft durch eine Goods and Service Tax ersetzt werden. Davon könnten dann auch Asset Deals betroffen sein. Veräußerungsgewinne werden in Malaysia nicht extra besteuert. Die Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften (real property gains tax) wurde mit 31. März 2007 aufgehoben.

In Malaysia sind demnach neue gesetzliche Regelungen betreffend Pflichtangebot, Mehrwertssteuer und Kartellrecht in Planung, die für M&A-Aktivitäten durchaus relevant sind. Darüber hinaus hat die Securities Commission im Februar 2008 neue ?Guidelines on Offering of Equity and Equity-Link Securities? erlassen. Die neuen Listing-Regelungen sollen IPOs fördern und könnten zu erhöhten Restrukturierungsaktivitäten führen. Malaysia bleibt also weiterhin für Fusionen und Übernahmen ein interessanter Markt.

Rödl & Partner Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt Dr. Paul Weingarten

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