Seit Ende 2008 gab es in Thailand mehrere �nderungen des Gesellschaftsrechts, die insbesondere f�r Sitzungen von Gesch�ftsf�hrern Relevanz haben.
Vielen Unternehmern ist bislang die amtliche Bekanntgabe des zum thail�ndischen Wirtschaftsministerium geh�renden Department of Business Development (DBD) vom 10. September 2008 unbekannt, wonach bei Beschlussfassungen des Gesch�ftsf�hrergremiums einer Company Limited keine bevollm�chtigten Vertreter mehr agieren d�rfen. Die Regelungen des Zivil- und Handelsgesetzbuchs (Civil and Commercial Code, CCC) enthalten diesbez�glich keine eindeutigen Vorgaben, so dass in den Gesellschaftssatzungen h�ufig die Abstimmung durch Vertreter zugelassen wurde. Zwar erlaubt Sektion 1158 des CCC den Gesellschaften, das Verfahren einer Gesch�ftsf�hrersitzung selbst festzulegen, allerdings legt das DBD diese Regelung so aus, dass der Zweck des Gesetzes sowie die Belange der �ffentlichen Ordnung nicht beeintr�chtigt werden d�rfen.
Nach Ansicht der Beh�rde sei dies der Fall, wenn Stellvertreter �ber solche Angelegenheiten der Gesellschaft abstimmen, die ausschlie�lich von den Gesch�ftsf�hrern pers�nlich er�rtert werden sollten.
Die Bekanntgabe des DBD untersagt aus diesem Grunde zudem Umlaufbeschl�sse der Gesch�ftsf�hrer und fordert deren pers�nliches Zusammentreffen zu dem Zwecke, den Entscheidungen gr�ndliche und sachgerechte Er�rterungen vorausgehen zu lassen.
Beschl�sse mittels Vertretern oder Umlaufschreiben vom DBD ab dem Datum der Bekanntgabe werden als unwirksam angesehen. Eine tats�chliche �berpr�fung des rechtspolitisch gew�nschten Zustandekommens der Beschl�sse war der Beh�rde bislang jedoch kaum m�glich.
Zwischenzeitlich hat der thail�ndische Gesetzgeber erkannt, dass die neuen Restriktionen in der Praxis zu erheblichen Umst�nden, beispielsweise f�r im Ausland residierende Gesch�ftsf�hrer, f�hren und diskutiert ein �nderungsgesetz f�r den CCC, nach welchem die Gesch�ftsf�hrersitzungen auch mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel erm�glicht werden sollen. Derzeit ist allerdings noch unklar, wann die Neuregelungen amtlich verk�ndet werden.
Eine weitere Erleichterung k�nnte das �nderungsgesetz f�r die Einberufung von Gesellschafterversammlungen bringen. Bislang muss die mindestens einmal j�hrlich stattfindende Hauptversammlung nicht sp�ter als sieben Tage vor dem Versammlungsdatum sowohl in einer Lokalzeitung ver�ffentlicht als auch postalisch s�mtlichen registrierten Gesellschaftern mitgeteilt werden. Das Erfordernis der Zeitungsver�ffentlichung soll nach dem derzeitigen Diskussionsstand entfallen.
Die genannten gesellschaftsrechtlichen �nderungen sollten Unternehmern bewusst sein, um Verz�gerungen gesch�ftlicher Entscheidungen, die aus blo�en Formalgr�nden resultieren, zu vermeiden.
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